Wird eine betriebliche Sachgesamtheit veräußert oder aufgegeben, erhält der Steuerpflichtige einmal im Leben auf Antrag einen Freibetrag. Gilt dies auch, wenn der Steuerpflichtige solche Gewinne aus verschiedenen Veräußerungsobjekten bzw. Einkunftsarten erzielt hat? Und wie sieht es mit Gewinnen aus der Veräußerung von „wesentlichen“ Beteiligungen an einer Kapitalgesellschaft aus?
Kategorien: Allgemein

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