Die bisher wegen der Frage der Verfassungsmäßigkeit der zumutbaren Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG erhobenen Verfassungsbeschwerden sind vom BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen worden. Aktuell ist eine weitere Verfassungsbeschwerde beim BVerfG anhängig, bei der noch offen ist, ob das BVerfG sie zur Entscheidung annimmt.
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