Bisher haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung die Auffassung vertreten, dass die Versicherungs- und Beitragspflicht aufgrund eines Kurzarbeitergeldbezuges im Falle einer Rückforderung des Kurzarbeitergeldes nach vorausgegangener vorläufiger Bewilligung erhalten bleibt. Für Entgeltabrechnungszeiträume ab Januar 2023 wird daran nicht mehr festgehalten.
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