Gesellschafterdarlehen im Sonderbetriebsvermögen dürfen bei der Erbschaftsteuer nicht mit korrespondierenden Verbindlichkeiten saldiert werden. So entschied das FG Münster in einem aktuellen Fall.
Kategorien: Allgemein

0 Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Avatar-Platzhalter

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert