Das FG Münster bezog Stellung zu den Anforderungen an den Nachweis der Fremdüblichkeit eines Gesellschafterdarlehens, die nach der bis 2021 gültigen Rechtslage für die Frage der Abzugsfähigkeit von Währungskursverlusten nach § 8b Abs. 3 KStG Voraussetzung war. 
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