War im Zeitpunkt des Teilrücktritts vom Kaufvertrag die Fortführungsabsicht des Käufers bereits manifestiert, wird eine Geschäftsveräußerung nicht nachträglich in steuerpflichtige Lieferungen einzelner Wirtschaftsgüter umqualifiziert. So hat das FG Münster entschieden.
Kategorien: Allgemein

0 Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Avatar-Platzhalter

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert