Der BFH hat entschieden, dass bei der Zusammenfassung mehrerer BgA die Voraussetzungen des § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 bis 3 KStG jeweils zwischen allen beteiligten BgA einzeln erfüllt sein müssen. Die Finanzverwaltung folgt dieser engen Auslegung nicht und hält an der bisherigen Verwaltungsauffassung fest.
Kategorien: Allgemein

0 Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Avatar-Platzhalter

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert