Im Rahmen der Schlussabrechnungen zur Überbrückungshilfe vertreten Bewilligungsstellen bundesweit zunehmend folgende Auffassung: Auch wenn ein Unternehmen im Förderzeitraum November 2020 bis Juni 2021 große Umsatzeinbußen hatte, scheide ein coronabedingter Umsatzeinbruch aus, wenn das Unternehmen insgesamt im Jahr 2021 den annähernd gleichen oder sogar einen höheren Umsatz als im Vergleichsjahr 2019 erzielte. Der Beitrag untersucht, ob diese Praxis rechtmäßig ist.
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