Das FG Münster hat entschieden, dass eine Ferienwohnung als erste Tätigkeitsstätte im Rahmen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gelten kann. Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige mindestens ein Drittel seiner regelmäßigen Arbeitszeit für Tätigkeiten an diesem Objekt aufwendet.
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