Das FG Münster hat entschieden, dass die Erhöhung des Teilwerts einer Pensionszusage nach einer Scheidung als steuerpflichtige Leistung im Sinne von § 3 Nr. 55a Satz 2 EStG zu behandeln ist. Damit kann auch ein geschiedener Ehepartner Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen – selbst wenn er nie Gesellschafter der Gesellschaft war.
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