Nießbrauchsrecht an land- und forstwirtschaftlichen Flächen die Steuerbegünstigung der §§ 13a, 13b ErbStG (a.F.) zu gewähren ist.
Nießbrauchsrecht an land- und forstwirtschaftlichen Flächen die Steuerbegünstigung der §§ 13a, 13b ErbStG (a.F.) zu gewähren ist.
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