Kommanditisten einer KG, in deren Gesamthandsbilanz ein Veräußerungsgewinn durch Bildung einer Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG neutralisiert worden ist, können von ihrem Wahlrecht auf Übertragung der Rücklage in Ergänzungsbilanzen unterschiedlich Gebrauch machen. So hat das Schleswig-Holsteinische FG entschieden.
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