Ab 2026 treten bei der Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Datenabruf neue Vorgaben in Kraft. Der DStV hat die Änderungen zusammengefasst und zeigt, worauf geachtet werden sollte.
Die Finanzverwaltung bezieht Stellung zur Zusammenfassung von Betrieben gewerblicher Art nach § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 KStG. Mehr zum Thema ‚Gewerbebetrieb’…Mehr zum Thema ‚Körperschaftsteuer’…Mehr zum Thema ‚Energie’…
Die Finanzverwaltung hat den Termin der schriftlichen Steuerberaterprüfung 2026 und die hierfür zugelassenen Hilfsmittel bekannt gegeben. Mehr zum Thema ‚Steuerberater’…Mehr zum Thema ‚Erlass’…
Elektronische Daten, die nicht automatisch zur Papierakte/elektronischen Akte gelangen, sondern lediglich auf Datenspeichern der Finanzbehörde zum Abruf bereitliegen, sind nicht schon deshalb bekannt im Sinne des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO, weil sie mit der Steuernummer Weiterlesen…
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