Das FG Münster hat entschieden, dass die Einräumung eines Altenteils im Zuge einer Hofübergabe keine Schenkung an den Ehegatten darstellt, wenn dieser nicht tatsächlich und rechtlich frei über die jeweils erlangte Gesamtgläubigerstellung verfügen kann.
Kategorien: Allgemein

0 Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Avatar-Platzhalter

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert