Schul- und Hochschulunterricht sowie weitere Bildungsleistungen sind nach § 4 Nr. 21 UStG unter bestimmten Voraussetzungen von der Umsatzsteuer befreit. Leider wurde im Gesetzgebungsverfahren zum Jahressteuergesetz 2024 eine an dem Wortlaut der MwStSystRL orientierte Gesetzesfassung zum 1.1.2025 durch eine wenig praxistaugliche Sprachfassung ersetzt. Die Finanzverwaltung hat jetzt ein Anwendungsschreiben zu der Neuregelung veröffentlicht und eine langfristige Nichtbeanstandungsregelung verkündet.
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