Vorteile, die sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen erweisen, sind nicht als Arbeitslohn anzusehen. Voraussetzung ist, dass sie im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt werden.
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