§ 14a Abs. 4 EStG setzt den Fortbestand eines Hofs“ voraus, der bis zur Hoferbfolge oder Hofübergabe als leistungsfähige betriebliche Einheit fortexistieren muss. Eine Betriebszerschlagung oder Veränderungen an der Hofstelle können nach einem Urteil des FG Nürnberg nachträgliche Auswirkungen haben.
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