Fraglich ist, ob auf einen Betriebsaufgabegewinn die sog. Fünftelregelung auch dann Anwendung findet, wenn für den Teil des Gewinns, der auf die Veräußerung einer zum Betriebsvermögen gehörenden GmbH-Beteiligung entfällt, eine Rücklage nach § 6b Abs. 10 EStG gebildet wird.
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