Werden Außenflächen an Bussen und Bahnen des öffentlichen Nahverkehrs „angemietet“, um darauf Werbung anzubringen, ist der Aufwand bei der Ermittlung des Gewerbeertrags nicht gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. d) GewStG hinzuzurechnen. Das hat das FG Baden-Württemberg entschieden.
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