Das VG Schleswig hat klargestellt, dass die Frist zur Einreichung der Endabrechnung bei der Neustarthilfe als materielle Ausschlussfrist zu behandeln ist. Das bedeutet: Wird die Frist versäumt, erlischt der Anspruch auf die Förderung vollständig – und bereits ausgezahlte Beträge sind zurückzuzahlen.
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