Zum Jahreswechsel treten zahlreiche gesetzliche Änderungen in Kraft – dabei gerät das wichtige Wahlrecht des Erstattungssatzes zur Umlage U1 für Arbeitgeber leicht aus dem Blick. Doch Vorsicht: Wer dieses Wahlrecht nicht rechtzeitig nutzt, muss bis zum nächsten Jahresbeginn warten.
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