Erträge aus Krypto-Lending unterliegen als Einkünfte aus Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG dem persönlichen Steuersatz. Der Kryptowert Bitcoin repräsentiert keine „sonstige Kapitalforderung jeder Art“ im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. So hat das FG Köln entschieden.
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