In einer Allgemeinverfügung haben die obersten Finanzbehörden der Länder Einsprüche und Änderungsanträgen zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des Rechnungszinsfußes bei der Teilwertberechnung von Pensionsrückstellungen gem. § 6a Abs. 3 Satz 3 EStG zurückgewiesen.
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