Nach § 152 AO wird die Festsetzung eines Verspätungszuschlags in manchen Fällen vorgenommen, ohne dass hierfür ein Ermessensspielraum besteht oder es einer Ermessensentscheidung bedarf. Zur Wirkung der Fristverlängerung wegen der Corona-Pandemie gibt es aktuelle BFH-Rechtsprechung.
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