Eine vollständige Einstellung jeglicher Tätigkeiten ist keine Voraussetzung für eine Pensionszusage, da Ausscheiden nicht zwingend als Aufgabe jeglicher Tätigkeiten zu verstehen ist. So hat das FG Berlin-Brandenburg entschieden. Mehr zum Thema ‚Pensionszusage’…Mehr zum Thema ‚Verdeckte Gewinnausschüttung’…
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