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Auslegung des Abzugsverbots: Strafverteidigungskosten bei Freiheitsstrafe
Nach § 12 Nr. 4 EStG dürfen Geldstrafen, bestimmte vermögensrechtliche Rechtsfolgen sowie bestimmte Auflagen und Weisungen nicht steuerlich abgezogen werden. Seit 2019 erstreckt sich das Abzugsverbot auch auf „damit zusammenhängende Aufwendungen“. Mehr zum Thema ‚Freiheitsstrafe’…Mehr Weiterlesen…
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