Ein eigener Hausstand am Ort des Lebensmittelpunkts eines alleinstehenden Arbeitnehmers kann unter Umständen auch dann unterhalten werden, wenn der Ersthausstand oder Haupthausstand gemeinsam mit den Eltern oder einem Elternteil geführt wird.
Kategorien: Allgemein

0 Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Avatar-Platzhalter

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert