Der BGH hat entschieden, dass die nach § 17 Abs. 2 Satz 1 UmwG der Anmeldung einer Umwandlung beizufügende Schlussbilanz des übertragenden Rechtsträgers nachgereicht werden kann, wenn dies zeitnah nach der Anmeldung geschieht. Das gilt unabhängig davon, ob die
nachgereichte Schlussbilanz im Zeitpunkt der Anmeldung bereits erstellt war.
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