Das FG Nürnberg bestätigt, dass Kryptowerte wie Bitcoin, Ether etc. als „andere Wirtschaftsgüter“ i. S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG einzuordnen sind. Gewinne aus deren Veräußerung innerhalb eines Jahres sind steuerpflichtig.
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