Die bei Abschluss des Arbeitsvertrags geltende Begrenzung der Arbeitnehmerüberlassung auf 18  Monate gemäß § 1 Abs. 1b AÜG n. F. führt nach einem Urteil des FG Düsseldorf zu einer Befristung der Zuordnung eines Leiharbeitnehmers, die der Annahme einer ersten Tätigkeitsstätte beim Entleiher entgegensteht.
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