Wenn selbstständige Lehrer an allgemein- und berufsbildenden Einrichtungen Unterricht erteilen und kein Rechtsverhältnis zu den Schülern besteht, stellt sich die Frage, ob für die sie Umsatzsteuerbefreiung § 4 Nr. 21 Buchst. b Doppelbuchst. bb UStG gilt.
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