Das Niedersächsische FG hat entschieden, dass bei einem Sperrfristverstoß nach § 22 UmwStG innerhalb des ersten Zeitjahres die Begünstigungen nach §§ 16, 34 EStG anwendbar sind und die Vorschrift teleologisch zu reduzieren ist.
Kategorien: Allgemein

0 Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Avatar-Platzhalter

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert