In einer kurzfristigen Beschäftigung besteht Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Zum 1.1.2026 wurde für landwirtschaftliche Betriebe eine besondere Zeitgrenze festgelegt. 
Kategorien: Allgemein

0 Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Avatar-Platzhalter

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert