Das beihilferechtliche Durchführungsverbot des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV ist ein Verbot – keine Anspruchsgrundlage. Der VGH Mannheim hat klargestellt, dass ein Unternehmen daraus keinen Anspruch auf Gewährung einer Corona-Überbrückungshilfe herleiten kann.
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