Das Finanzamt darf die Anzahl der Familienfahrten bei doppelter Haushaltsführung ausnahmsweise schätzen, so das Sächsische FG. Im Streitfall wurden Familienheimfahrten entgegen den zuvor gemachten Angaben mit einer Mitfahrgelegenheiten durchgeführt und bar bezahlt, weshalb die Nachweise nicht vorlagen.
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