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BFH: Verspätungszuschlag für nicht fristgemäß abgegebene Gewinnfeststellungserklärung
Der Verspätungszuschlag für eine nicht fristgemäß abgegebene Gewinnfeststellungserklärung ist auch dann obligatorisch nach § 152 Abs. 2 Nr. 1 AO festzusetzen, wenn bei keinem Mitunternehmer die festgesetzte Einkommensteuer die Summe der festgesetzten Einkommensteuervorauszahlungen übersteigt. Mehr zum Thema ‚Abgabenordnung’…Mehr Weiterlesen…

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