Das FG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass die erhaltenen Beträge der pauschalen Beihilfe zwar steuerfrei sind. Sie mindern jedoch die geltend gemachten Sonderausgaben für Krankenversicherungsbeiträge der gesetzlichen Krankenversicherung, da sie mit diesen in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.
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