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FG Hamburg: Schlichte Änderung bei abgelaufener Einspruchsfrist
Das FG Hamburg hat entschieden, dass ein Antrag auf schlichte Änderung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO zwingend innerhalb der Einspruchsfrist gestellt werden muss. Ein laufendes Einspruchsverfahren verlängert diese Weiterlesen…

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