Das FG Berlin-Brandenburg hat klargestellt, dass der Vorsteuerabzug versagt werden kann, weil der Leistende den zukünftigen Firmennamen in der Rechnung angegeben hat – nicht den zum Zeitpunkt der Leistungserbringung bzw. Rechnungserteilung gültigen Firmennamen. Eine unveränderte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und Handelsregisternummer ändern daran nichts. 
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