Der Schuldner einer Steuer kann nicht zugleich für diese gemäß § 71 AO haften. Das hat der BFH unter Bestätigung seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden.

Kategorien: Allgemein

0 Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Avatar-Platzhalter

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert