Die (Einmal-)Zahlung des Rückkaufswerts ist „Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten“ i.S. des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG. Die Außerordentlichkeit dieser Einkünfte bestimmt sich nach einer wertenden Betrachtung aller Versicherungsverträge aus dem Bereich Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds, die unter Geltung des AltEinkG durch eine einmalige Kapitalabfindung beendet worden sind.

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