Die Übertragung von selbstgenutzten Wohnungen bzw. Häusern (Familienheim) an den Ehegatten oder an Kinder wird durch § 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a bis c ErbStG besonders begünstigt. Hierbei sind insbesondere die Unterschiede zwischen Erwerben im Erbfall bzw. im Wege der Schenkung zu beachten.

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