Die Rückwirkung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwStG betrifft nur die Ermittlung des Einkommens der übertragenden Körperschaft und der Übernehmerin. Bei einem bereits verstorbenen Gesellschafter entsteht kein Übernahmegewinn.

Kategorien: Allgemein

0 Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Avatar-Platzhalter

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert