Zeitraumbezogene (Einmal-)Zahlungen für die private Nutzung Kfz sind bei der Bemessung des geldwerten Vorteils auf den Zeitraum, für den sie geleistet werden, gleichmäßig zu verteilen und vorteilsmindernd zu berücksichtigen. Das gilt auch bei Zuzahlungen zu den Anschaffungskosten des Kfz (entgegen R 8.1 Abs. 9 Nr. 4 Sätze 2 und 3 LStR).

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