Kinder, die das 18. aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, können während eines Hochschulstudiums kindergeldrechtlich berücksichtigt werden. Ein solches Studium beginnt mit der erstmaligen Durchführung von Ausbildungsmaßnahmen. Beendet ist das Studium grds. dann, wenn das Kind die letzte Prüfungsleistung erfolgreich erbracht hat und dem Kind sämtliche Prüfungsergebnisse in schriftlicher Form zugänglich gemacht wurden.

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