Eine Steueroasenabwehrverordnung des BMF, die jetzt als Referententwurf vorliegt, benennt die Steuerhoheitsgebiete, welche nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 Steueroasen-Abwehrgesetz nicht kooperative Steuerhoheitsgebiete sind, soweit sie in der „schwarzen Liste“ der EU in der jeweils aktuellen Fassung gelistet sind.

Kategorien: Allgemein

0 Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Avatar-Platzhalter

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert