Eine Steueroasenabwehrverordnung des BMF, die jetzt als Referententwurf vorliegt, benennt die Steuerhoheitsgebiete, welche nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 Steueroasen-Abwehrgesetz nicht kooperative Steuerhoheitsgebiete sind, soweit sie in der „schwarzen Liste“ der EU in der jeweils aktuellen Fassung gelistet sind.
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