Die Finanzverwaltung hat sich zur Festsetzung von Zinsen nach §§ 233a bis 237 i. V. mit § 238 Abs. 1 Satz 1 AO geäußert. Im BMF-Schreiben v. 3.12.2021 wird klargestellt, wann eine vorläufige Festsetzung und Aussetzung der Festsetzung von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen infrage kommen.

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