Das Sächsische FG hat geurteilt, dass nach § 198 BewG der Verkehrswert gem. § 194 BauGB zum Bewertungsstichtag maßgebend ist. Nur tatsächlich wirkende Wertänderungen sind zu berücksichtigen. Abschläge für ungeplante künftige Investitionen sind im typisierten Verfahren unzulässig.
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