Die Berücksichtigung eines Kindes gem. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG, das eine Ausbildung krankheitsbedingt nicht aufnehmen oder fortsetzen kann, setzt voraus, dass das Kind seine Ausbildungswilligkeit noch während der Erkrankung für die Zukunft erklärt. So entschied das FG Köln.

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