Nach § 9 Abs. 4 Satz 8 EStG bildet bei einem Studium in Vollzeit die Bildungsstätte die erste Tätigkeitsstätte, wenn die Ausbildung außerhalb eines Dienstverhältnisses stattfindet. Bei einem Fernstudium, bei dem die Bildungseinrichtung nicht regelmäßig aufgesucht wird stellt sich die Frage, ob die Bildungseinrichtung trotzdem die erste Tätigkeitsstätte darstellt.

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